Covid-19 NRWDüsseldorf

Neue Allgemeinverfügung und Coronaschutzverordnung – Aktuelle Zahlen

Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat aufgrund der weiterhin hohen Infektionszahlen eine neue Allgemeinverfügung erlassen, die in städtischen Verwaltungsgebäuden und Kulturinstituten das Tragen einer medizinischen Maske vorschreibt. Die Allgemeinverfügung ist ab Samstag, 2. April gültig. Derweil appelliert Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach an die Supermärkte und Discounter, per Hausrecht die Maskenpflicht weiter umzusetzen und in ihren Filialen vorzuschreiben. Diese verweisen aber auf die Politik und die Landesverordnungen. Zudem hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen die Coronaschutzverordnung an die Vorgaben des Bundesinfektionsschutzgesetzes angepasst. Damit werden ab Sonntag, den 3. April 2022, die Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus in Nordrhein-Westfalen erheblich reduziert.

Zahlen von Samstag, den 2. April 2022
Düsseldorf 7-Tages-Inzidenz:
1.279,1 (-49,6) | 1./2/3. Impfung: 543.536 (87,4%) / 526.745 (84,7%) | 390.981 (74,2%)
Düsseldorf 7-Tages-Inzidenz nach Alter: 0-14: 1.481 (-76) | 15-34: 1.570 (-55) | 35-59: 1.379 (-56) | 60-79: 773 (-30)| 80+: 530 (+5)
NRW 7-Tg.-Inzidenz: 1.247,9 (-40,3) | 1./2. Impfung: 14.421.170 (80,5%) / 14.148.241 (78,9%) | Auffrischung: 11.002.033 (61,4%)
NRW: 7-Tage-Hospitalisierung: 7,08 (-0,16) | Anteil Cov-19-Pat. an betreibbaren Intensivbetten: 8,31 (+0,01)

Die Zahlen in der tabellarischen Übersicht finden Sie hier: www.wassenberg.com.de/covid-19-in-nrw-duesseldorf-und-wassenberg-statistik/

Neue Allgemeinverfügung für Düsseldorf, gültig ab Samstag, den 2 April 2022

Oberbürgermeister Dr. Stephan Keller begründet das Vorgehen der Stadt: “Vor dem Hintergrund der immer noch sehr hohen Inzidenzzahlen sehe ich den Wegfall der allgemeinen Maskenpflicht in Innenräumen sehr kritisch. Hier hätte ich mir gewünscht, dass Bund und Land durch eine entsprechende Gesetzgebung den ‘Basisschutz’ aus Abstand halten, Maske tragen und testen lassen weiterhin aufrecht erhalten hätten. Um die Bürgerinnen und Bürger ebenso wie die Mitarbeitenden dort zu schützen, wo sie sich in meinem Verantwortungsbereich auf engem Raum begegnen, habe ich daher jetzt selbst eine entsprechende Allgemeinverfügung unterzeichnet. Ich bin mir sicher, dass wir damit einen wichtigen Beitrag zur Senkung des Infektionsrisikos leisten.”

Noch nicht schulpflichtige Kinder sowie Personen, die aus medizinischen Gründen keine solchen Masken tragen können, sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Sie müssen aber auf Verlangen einen Nachweis vorlegen können. Neben den Dienstgebäuden der Verwaltung, in welchen Bürgerservices angeboten werden, gilt die Maskenpflicht auch für Kultureinrichtungen wie städtisch betriebene Theater und Museen. Für Kindertagesstätten und Schulen gelten die Regeln des Landes.

Besucher werden durch Schilder vor Betreten der städtischen Gebäude auf die Maskenpflicht hingewiesen.

Die neue Allgemeinverfügung ist online unter www.duesseldorf.de/bekanntmachungen veröffentlicht und gilt bis zum 24. April 2022. Die Stadt prüft die Entwicklung des Infektionsgeschehens stetig und entscheidet situationsbedingt über eine Anpassung oder Aufhebung der Allgemeinverfügung.

Nachfolgend die Regelungen der neuen Coronaschutzverordnung, gültig ab Sonntag, den 3. April 2022:

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen hat die Coronaschutzverordnung an die Vorgaben des Bundesinfektionsschutzgesetzes angepasst. Damit werden ab Sonntag, 3. April, die Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus in Nordrhein-Westfalen erheblich reduziert. Sowohl die bisherigen 3G- und 2G+-Zugangsbeschränkungen als auch die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen entfallen. Bestehen bleiben Masken- und Testpflichten in besonders sensiblen Bereichen wie etwa Arztpraxen oder Krankenhäusern.

Bestehen bleiben Maskenpflichten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen (Arztpraxen, Krankenhäuser, Pflegeheime etc.), um ältere und vorerkrankte Menschen besonders zu schützen. Auch in staatlichen Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung vieler Menschen (Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Wohnungslose, Justizeinrichtungen) bleibt die Maskenpflicht in Innenräumen bestehen. Bestehen bleibt die Maskenpflicht auch im Öffentlichen Personennahverkehr.

Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen zudem nach wie vor nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden. Hier gilt also eine Testpflicht für Besucher und Beschäftigte sowie bei Neuaufnahmen. Gleiches gilt – dort allerdings nur für nicht immunisierte Personen – auch in Asyl- und Flüchtlingsunterkünften und Strafvollzugsanstalten etc. Mit diesen Regelungen schöpft das Land den verbliebenen Spielraum des Bundesgesetzes voll aus.

Die neue Coronaschutzverordnung findet sich unter www.land.nrw/corona. Sie löst am Sonntag, den 3. April 2022, um 0.00 Uhr die bisherigen Regelungen ab. Sie gilt zunächst bis zum 30. April 2022.

Quellen: https://corona.duesseldorf.de/schnell/aktuelle-regeln | https://www.land.nrw/corona