This Day in History: 2025-08-14
Die Landeshauptstadt Düsseldorf erlässt eine ordnungsbehördliche Verordnung, die das Baden im Rhein auf allen 42 Düsseldorfer Rheinkilometern ab Donnerstag, den 14. August 2025, untersagt. Verstöße werden mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet.
Als Baden im Sinne der Verordnung gilt das planmäßige Verweilen mit dem Körper in mehr als jeweils knöcheltiefem Wasser des Rheins zu Erholungs-, Sport- oder Freizeitzwecken, insbesondere das Schwimmen, Waten oder Spielen im Wasser. Ausgenommen von dem Verbot sind ausschließlich Maßnahmen von Behörden oder Rettungsdiensten im Rahmen ihrer Aufgaben, Übungen und Einsätze von Wasserrettungsdiensten oder der Feuerwehr und genehmigte Veranstaltungen mit ausdrücklicher Erlaubnis der Landeshauptstadt Düsseldorf. Gestattet ist außerdem das kurzzeitige Ein- und Aussteigen beim An- und Ablegen von Wasserfahrzeugen, das Zuwasserlassen oder Herausziehen von Wasserfahrzeugen an dafür vorgesehenen Stellen sowie das Ausüben von Angelsport und Watfischerei.
Hintergrund
Der Rhein ist ein stark befahrener, schiffbarer Fluss mit tückischen Strömungsverhältnissen, Wellenschlag durch vorbeifahrende Schiffe sowie stark wechselnden Wasserständen. Das Baden im Rhein stellt daher auch für geübte Schwimmer eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben dar. Die unvorhersehbaren Gefahren bestehen dabei bereits im unmittelbaren Uferbereich. Auch Personen, die noch nicht vollständig im Wasser stehen oder schwimmen, können dabei von Wellen oder Strömungen erfasst und in den Fluss hineingezogen oder abgetrieben werden. Gefährdet sind dabei nicht allein die badenden Personen selbst, sondern auch mögliche Nothelfer und professionelle Rettungskräfte, welche ihnen zu Hilfe kommen.
Das Baden im Rhein ist als Ausübung des Gemeingebrauches bundes- und landesrechtlich grundsätzlich erlaubt. Bundesrechtlich ist das Baden und Schwimmen im Rhein auf Düsseldorfer Stadtgebiet durch die Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Rhein und Schifffahrtsweg Rhein-Kleve im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Duisburg vom 11. April 1972 lediglich auf einzelnen Stromabschnitten zum Schutze der Schifffahrt untersagt. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Regelungen bestehen nicht.
Immer wieder kam es entlang des Rheins und speziell auf Düsseldorfer Stadtgebiet jedoch zu Badeunfällen, teilweise mit tödlichem Ausgang. Anfang Juli hatte die Landeshauptstadt darum den Bund aufgefordert, ein Badeverbot für den Rhein zu verhängen. Das Innenministerium hat im Zuge der Abstimmungen bestätigt, dass Düsseldorf hier eigenständig ein Badeverbot erlassen werden kann.